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Satzung

Satzung für den Obst-und Gartenbauverein Nieder-Ramstadt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Obst-und Gartenbauverein Nieder-Ramstadt“.
Der Verein wurde am 4. Mai 1913 von 23 Mitgliedern gegründet. Er hat seinen Sitz in Mühltal
( Ortsteil Nieder-Ramstadt ). Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Darmstadt zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Den Obstbau, die Garten- und Landschaftspflege in Mühltal ( Ortsteile Nieder-Ramstadt, Trautheim, Traisa, Waschenbach und Frankenhausen ) durch Aufklärung, Beratung und Vortragsveranstaltungen zu fördern;
2. Schnittlehrgänge, Gemarkungsrundgänge und Lehrfahrten durchzuführen;
3. Informieren über geeignetes gutes Pflanzenmaterial zum Anbau von Obst, Gemüse, Sträuchern und sonstigen Gartengewächsen einschließlich biologischer und integrierter Schädlingsbekämpfung im Obst-und Gartenbau;
4. Mitwirkung und Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen bei der Dorfverschönerung, insbesondere Beratung bei der Anlage und Pflege von Hausgärten, des Blumen-und Pflanzenschmuckes, Entrümpelung der Landschaft sowie Reinhaltung der Bäche und Gewässer ( Umweltschutz ).
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Minderjährige bedürfen die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten und für die Vereinsinteressen einzutreten.
2. Den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu bezahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
1. Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären ist. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
2. Durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied den satzungsgemäßen Verpflichtungen aus § 3 dieser Satzung nicht nachkommt.
3. Oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Durch Tod.
§ 5 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorstand
§ 6 Hauptversammlung
Eine Hauptversammlung ist nach Bedarf- mindestens aber einmal jährlich- durch den Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus muss eine Hauptversammlung einberufen werden
1. Auf Verlangen der/des Vorsitzenden
2. Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Vereinsmitglieder
3. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Vorstands
Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den örtlichen Informationsorganen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag.
Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 7 Der Jahreshauptversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vereinsvorstandes,
2. Die Entgegennahme des Rechenschafts-, Tätigkeits-und Rechnungsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
4. Die Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge,
5. Die Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
6. Die Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsaufgaben,
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche und geheime Abstimmung ist zulässig.
Über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge für die Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung bei der/dem Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 8 Vereinsvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern.
2. Der Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB obliegen dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer, die den Verein gesetzlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei eine beliebig häufige Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so fällt das freigewordene Vorstandsamt bis zur Neuwahl an ein anderes Vorstandsmitglied.
5. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, für den Verein notwendige Ausgaben bis € 150,00 zu tätigen. Bei Ausgaben über diesen Betrag ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
6. Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Mittel des Vereins
Die Vereinsgelder sind nur im Rahmen der in § 2 benannten Aufgaben zu verwenden.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird jährlich ein Vereinsbeitrag erhoben. Die Höhe wird soweit erforderlich von der Hauptversammlung neu festgelegt und beschlossen.
§ 10 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 11 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Hierzu erlässt der Verein, unter Beachtung der Vorschriften der DS-GVO und des BDSG, eine Datenschutzrichtlinie, die Teil der Satzung ist.
Letzte Änderung 2. Mai 2019 (Ergänzung des §11 Datenschutz im Verein)
Andrea Ostertag  - Nicole Müller
1.Vorsitzende           Rechnerin
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